Lieferketten­gesetz

Was besagt das Lieferkettengesetz?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), oft als Lieferkettengesetz bezeichnet, ist ein deutsches Gesetz, das die Einhaltung menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten in globalen Lieferketten sichern soll. Es wurde eingeführt, um Unternehmen zu verpflichten, die Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten sicherzustellen.

 

Wer unterliegt dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)?

Das Lieferkettengesetz bzw. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) findet Anwendung auf Unternehmen mit Sitz in Deutschland oder auf deren Tochtergesellschaften, die in Deutschland operieren und die in der Regel mindestens 1.000 Beschäftigte haben. Diese Unternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten sowohl bei sich selbst als auch bei ihren direkten Zulieferern sicherzustellen. Unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn konkrete Hinweise auf potenzielle Risiken in der Lieferkette vorliegen, können auch indirekte Zulieferer in den Geltungsbereich des Lieferkettengesetz bzw. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einbezogen werden.

 

Welche Abkommen gelten im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)?

Das Lieferkettengesetz bzw. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bezieht sich auf verschiedene internationale Abkommen und Standards, wie beispielsweise die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte, die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die internationalen Arbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO). Diese Abkommen und Standards dienen als Grundlage für die Sorgfaltspflichten, die im Gesetz verankert sind, und sollen sicherstellen, dass Unternehmen weltweit verantwortungsvoll handeln.

 

Das Lieferkettengesetz bzw. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen dazu, bestimmte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, darunter:

 

  • Risikomanagement: Unternehmen müssen ein effektives Risikomanagementsystem einrichten, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu identifizieren und zu minimieren.
  • Risikobewertung: Sie müssen regelmäßig ihre Lieferketten analysieren, um potenzielle Risiken zu bewerten.
  • Präventionsmaßnahmen: Unternehmen müssen Maßnahmen ergreifen, um identifizierte Risiken zu vermeiden oder zu reduzieren.
  • Abhilfemaßnahmen: Bei festgestellten Verstößen sind Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
  • Berichterstattung: Unternehmen sind verpflichtet, regelmäßig über ihre Sorgfaltspflichten und die ergriffenen Maßnahmen zu berichten.

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