Für eine direkte Tätigkeit im Bewachungsgewerbe, gleich ob Angestellter oder Gewerbetreibender, ist eine erfolgreiche abgelegte Sachkundeprüfung gemäß §34a (GewO) erforderlich. Zu den Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe, welche einen Sachkundenachweis, erfordern zählen unterem:
Für die Tätigkeit im Bewachungsgewerbe muss die Sachkundeprüfung gemäß §34a GewO bei einer staaatlich anerkannten Stelle abgelegt werden. In der Regel ist dies eine örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK).
Um die Prüfung erfolgreich mit Zertifikat abzuschließen, muss eine schriftliche und mündliche Prüfung bestanden werden. Der schriftliche Teil besteht aus einem Fragekatalog mit vorgegebenen Antworten, der durch Ankreuzen beantwortet wird. Die Sachkundeprüfung nach §34a (GewO) kann nicht online und ausschließlich in deutscher Sprache abgelegt werden.
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