Die Schneeräumpflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung, die Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, angrenzende öffentlich zugängliche Wege, insbesondere Gehwege und Zufahrten, von Schnee und Eis zu befreien. Ziel dieser Pflicht ist es, die Sicherheit von Passanten zu gewährleisten und Unfälle zu vermeiden. Die rechtliche Grundlage bildet § 823 BGB, der die Verkehrssicherungspflicht regelt.
Hausbesitzer müssen sicherstellen, dass die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege von Schnee und Eis geräumt sind. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Grundstück selbst genutzt oder vermietet wird. In der Regel muss ein mindestens ein Meter breiter Weg freigehalten werden, wobei die genauen Vorgaben je nach Bundesland oder Kommune variieren können.
In der Regel gilt die Schneeräumpflicht werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr. Bei Bedarf ist mehrmaliges Räumen erforderlich, um durchgehende Sicherheit für Passanten zu gewährleisten. Eigentümer sind entsprechend auch während ihrer Abwesenheit verpflichtet die Schneeräumung sicherzustellen. Bei längerer Abwesenheit, beruflicher Verhinderung oder größeren Immobilienobjekten empfiehlt es sich einen professionelle Räumdienste zu beauftragen.
Die Schneeräumpflicht kann per Mietvertrag auf Mieter übertragen werden, muss jedoch klar und ausdrücklich vereinbart sein. Trotz Übertragung bleibt der Vermieter in der Verantwortung, die Erfüllung dieser Pflicht zu überwachen und haftet bei Vernachlässigung der Schneeräumpflicht durch den Mieter.
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