Grundstücks­pflege

Was ist Grundstückspflege?

Grundstückspflege bezeichnet alle erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Grünflächen als auch der Sicherung von Grundstücken im Sinne der Verkehrssicherungspflicht. Zur Grundstückspflege zählen regelmäßige Arbeiten wie das Mähen des Rasens, das Jäten von Unkraut, das Schneiden von Hecken, das Entfernen von Laub sowie, die Sicherung herabfallender Äste, die Prüfung des Baumbestands, die Reinigung von Wegen und Terrassen oder der ordnungsgemäße Winterdienst.

 

Welche Pflichten haben Eigentümer bei der Grundstückspflege?

Eine der wesentlichen Pflichten im Rahmen der Grundstückspflege ist die Verkehrssicherungspflicht. Diese verpflichtet den Eigentümer, sicherzustellen, dass von seinem Grundstück keinerlei Gefahren für Dritte ausgehen. Dazu gehört unter anderem die regelmäßige Überprüfung und Wartung von Wegen, Treppen und Zufahrten, um Gefährdungen wie Stolperfallen oder Glatteisbildung im Winter zu vermeiden. Insbesondere in den Wintermonaten besteht die gesetzliche Verpflichtung für Eigentümer, die Gehwege vor ihrem Grundstück im Rahmen des Winterdienstes von Schnee und Eis zu räumen. 

 

Grundstückseigentümer sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Grundstücke keine Belästigung für die Nachbarschaft darstellen. Dies beinhaltet beispielsweise die regelmäßige Pflege von Hecken, Bäumen und Sträuchern, um ein Überwachsen über die Grundstücksgrenzen und die daraus resultierende Beeinträchtigung der Nachbarn zu vermeiden. In einigen Gemeinden existieren spezifische Regelungen zur maximal zulässigen Höhe von Hecken und Bäumen, die einzuhalten sind. Zudem muss die Entsorgung von Laub und anderen Gartenabfällen im Rahmen der Grundstückspflege fachgerecht und umweltverträglich durchgeführt werden.

 

Ist Grundstückspflege umlagefähig?

Ja. Die Kosten für die Grundstückspflege stellen einen wesentlichen Bestandteil der Betriebskosten dar und können gemäß § 2 Nr. 10 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf Mieter umgelegt werden, sofern dies im Mietvertrag klar und eindeutig vereinbart wurde. Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen. 

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